Gewährleistung/Haftung
Für unsere generalüberholten Gebrauchtfahrzeuge und Gebrauchtmaschinen verpflichten wir uns zu einer Gewährleistung von 6 Monaten ab Lieferung, ausgenommen davon sind Verschleißteile. Diese Verpflichtung entfällt bei nicht von uns geprüften und generalüberholten Gebrauchtfahrzeugen und Gebrauchtmaschinen, es gilt in einem solchen Falle vielmehr das Prinzip ‚gekauft wie gesehen’.
Fehlerhafte Teile werden im Gewährleistungsfall bei von uns generalüberholten und geprüften Gebrauchtfahrzeugen und Gebrauchtmaschinen von uns nach unserem Ermessen ausgebessert oder es werden von uns neue Teile geliefert.
Weitere Ansprüche, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind (wie z.B. Produktionsausfall, entgangener Gewinn), sind – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.

Als vorrangig vor allen anderen Bestimmungen dieser gesamten Vereinbarung gilt zwischen den Parteien als ausdrücklich vereinbart, dass eine Haftung des Verkäufers für einen Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, ausgeschlossen ist.
Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Verkäufer - außer in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter - nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Er gilt auch nicht bei Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Besteller gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.

Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum am Liefergegenstand bis zur Begleichung aller Forderungen vor.

Anwendbares Recht/Gerichtsstand für Lieferungen innerhalb Deutschlands

Es gilt deutsches Recht (BGB und HGB). Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist Pforzheim.

Anwendbares Recht/Schiedsgericht für Lieferungen außerhalb Deutschlands

Es gilt das materielle Recht der Schweiz unter Ausschluss des einheitlichen Kaufrechtes (CISG).
Bei etwaigen Streitigkeiten werden sich beide Parteien bemühen, diese in gegenseitigem Einvernehmen beizulegen. Andernfalls werden alle sich aus dem gegenwärtigen Vertrag ergebenden Streitigkeiten nach der Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer von einem oder mehreren gemäß dieser Ordnung ernannten Schiedsrichtern endgültig entschieden.